Havariemangement
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- Halten Sie Kinder vom überfluteten Keller fern.
- Betreten Sie auf keinen Fall, auch nicht mit Gummistiefeln, den überfluteten Keller, der möglicherweise unter Strom stehen kann!
- Besteht die akute Gefahr, dass der Gaskessel oder Ölkessel mit Benner überflutet wird, nehmen Sie falls noch möglich, Ihre Heizungsanlage rechtzeitig außer Betrieb.
- Schließen Sie die Hauptwasserleitung.
- Schließen Sie die Ölleitung .
- Schützen Sie die Gasleitung und drehen Sie den Gas Kugelhahn zu (Gas Notdienst) .
- Schalten Sie, wenn möglich, den Stromkreis im Keller von außerhalb aus.
- Kontrollieren Sie ggf. den Öltank und informieren Sie sofort die Feuerwehr, wenn Öl austritt.
- Rufen Sie über unsere 24h- Notdienstnummer unseren Havarienotdienst
und wir kümmern uns um alles andere.
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Unsere Leistungen
- Auspumpen von überfluteten Kellern, Schächten, Behältern usw.
Zum Einsatz kommen unsere leistungsstarken Schmutzwasserpumpen bei Überschwemmungen durch: - eindringendes Grundwasser, - direkt in den Keller zulaufendem Oberflächen- oder Regenwasser, - zurück gestautes Abwasser (auch fäkalienhaltig) aus Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanälen. Nicht abgepumpt werden können: Kontaminiertes (Ölbelastetes o.ä.) Wasser und Abwasser, welches nicht wieder direkt in einen Kanal eingeleitet werden darf und gesondert entsorgt werden muss.
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- Aufnahme und Beseitigung von Restwasser mit flachsaugenden Pumpen und Nasssaugern.
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- Organisation Einsatz von Trocknungsgeräten in Absprache mit der Versicherung
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- Fotodokumentation sämtlicher Wasserschäden
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- Management zur Entrümpelung / Zwischenlagerung / Entsorgung beschädigter Einrichtungsgegenstände in Absprache mit der Versicherung
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- Sicherstellung einer ausreichenden externen Stromversorgung durch Stromgeneratoren bei Ausfall des regulären Energieversorgers (Stromausfall).
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Hochwasser
Dass wir in jüngster Zeit immer öfter von Unwettern heimgesucht werden, ist mitunter ein Zeichen für den weltweiten Klimawandel. Die mit Hochwasser verbundenen Gefahren und die Unberechenbarkeit dieser Bedrohung sind uns allen dabei in den letzten Jahren mehrfach durch nationale Katastrophen (Elbe oder Oderhochwasser) bewusst geworden.
Oftmals reichen aber auch die in der jüngsten Vergangenheit vermehrt auftretenden Starkregen, verbunden mit immer mehr versiegelter Fläche und geringer dimensionierten Abflüssen, um eine örtliche Überschwemmung zu verursachen.
Und man muss kein Prophet sein um zu erkennen, dass künftig längere Trockenperioden und ungewöhnlich starke Niederschläge zunehmen werden. Dagegen können wir wenig tun, wenngleich dabei immer die Gefahr besteht, dass ein Teil der Wassermassen in unsere Abwasserkanäle läuft, die dafür nicht ausgelegt sind. Tritt das ein, dann können die Pumpen solche großen Mengen nicht mehr bewältigen und das Abwasser staut sich in den Kanälen zurück.
Bei Unwettern wächst also die Rückstaugefahr in den Kanälen. Fließt das Abwasser in den Straßenkanälen nicht mehr ab, kann es über Hausanschlüsse in Keller eindringen, die unterhalb der Rückstauebene liegen. Daher sieht die DIN 1986 u.a. auch vor, in diesen Fällen eine Rückstausicherung einzubauen, die den größten Schaden abwenden kann.
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Vorsicht beim eigenständigen, voreiligen Kellerauspumpen
Die Feuerwehr warnt generell vor leichtsinnigem Leerpumpen. Das Eindringen des Wassers in den Kellern bedeutet, dass das Kellergeschoss außen von Wasser umgeben ist. Wasser hat ein Gewicht von 1 kg / Liter bzw. 1 t / m³. Auf 1 m² Boden wirkt also bei einer Wassersäule von 1m ein Gewicht von 1t. Wenn das Wasser 1m um den Keller herum steht und der Keller leer gepumpt wird, dann drückt das Wasser auch von unten auf das Fundament mit rund 1t je m². Auf einen Kellerboden mit einer Fläche von 60m², wirken also auch 60t. Das hält manches Fundament aber nicht mehr aus. Risse bilden sich im Boden, und im schlimmsten Fall bricht das Fundament auf. Ein Absacken des Fundamentes und Setzrisse in den Wänden sind die Folge. Daher sollte der Wasserstand im Keller in etwa dem Niveau des äußeren Wasserpegels entsprechen, um einen Gegendruck zu erzeugen und die Bodenplatte so zu entlasten.
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Nach dem Hochwasser Was ist zu beachten, wenn das Hochwasser geht?
Restwasser im Keller In der Regel pumpen Feuerwehr und THW bei Hochwasserschäden den Keller bis maximal 10 cm aus. Mit unseren flachsaugenden Schmutzwasserpumpen und anschließendem Nasssaugereinsatz sind wir in der Lage, auch die letzten Pfützen zu beseitigen. Lag die Ursache in einem verstopften Rohr, wird dieses gereinigt und die Verstopfung beseitigt.
Damit durch Restfeuchte in den Wänden usw. keine weiteren Schäden entstehen und um Schimmelbefall vorzubeugen, kümmern wir uns in Absprache mit der Versicherung um den Einsatz von Trocknungsgeräten.
Feuchte Keller, zerstörtes Mobiliar und die nervenaufreibende Trocknungsphase sorgen nach einer Havarie nicht nur für schlaflose Nächte, sondern können teilweise auch den Ruin bedeuten. Möbel und alle anderen Einrichtungsgegenstände, welche durch die Überflutung beschädigt wurden, werden auf Wunsch entsorgt oder aber für eine vorgesehene Reparatur zwischen gelagert. Alles wird dabei fotografisch dokumentiert und erfolgt in enger Absprache mit Ihrer Versicherung.
Das Hochwasser hinterlässt seine Spuren und Sporen. Neben der Feuchtigkeit und dem Schlamm, begünstigen die milden Temperaturen unter anderem, dass Mücken ihre Brutstätten ausweiten. Auch Pilzbefall kann die Folge lang anhaltender Feuchtigkeit sein. Reinigen und desinfizieren Sie gegebenenfalls die betroffenen Kellerräume und lassen Sie sie über eine längere Zeit austrocknen. So können Sie etwaigem Schimmelpilzbefall vorbeugen.
Überflutete Gärten sollten nach Rückgang des Flutwassers sobald als möglich umgegraben werden. Damit wird vor allem der Insektenvermehrung (Mücken) und der Geruchsbelästigung vorgebeugt. (Siehe hierzu auch weiter unten)
Durchfeuchtete Lebensmittel und Bioabfall sind möglichst schnell zu entsorgen.
Alles Obst und Gemüse, das mit Überschwemmungswasser in Kontakt getreten ist, sollte auf keinen Fall verzehrt, sondern grundsätzlich entsorgt werden.
Nach der Rückkehr in evakuierte Gebäude und Wohnungen sollte das Wasser vor dem Gebrauch über einen längeren Zeitraum aus den Leitungen ablaufen.
Ob einfaches Umgraben im Garten und die üblichen Reinigungsmaßnahmen im Haus ausreichend sind, um vor gesundheitlich bedenklichen Rückständen des Hochwassers sicher zu sein, ist nicht pauschal zu beantworten. Wenn in der Nähe Industrie- oder Kläranlagen überschwemmt wurden, ist in den Gärten mit einer erhöhten Schadstoffbelastung zu rechnen. Die Umweltämter der Kommunen und Landkreise nehmen zwar flächendeckende Bodenproben vor und informieren die Bevölkerung über die Ergebnisse. Jedoch kann die Situation im eigenen Garten von der allgemeinen Lage abweichen. Wenn zum Beispiel die eigene Ölheizung oder die beim Nachbarn beschädigt wurde und Heizöl ins Haus gelangt ist, so ist nicht auszuschließen, dass Wände und Einrichtungsgegenstände auch nach gründlicher Reinigung der Oberflächen noch mit bedenklichen organischen Verbindungen belastet sind.
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Schutz vor Kellerüberflutungen
Grundsätzlich „muss“ fäkalienhaltiges Abwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, über eine automatisch arbeitende Abwasserhebeanlage der Kanalisation zugeführt werden. Dies ist der wirksamste Rückstauschutz. Für das restliche, unterhalb der Rückstauebene anfallende häusliche Schmutzwasser reicht meist der Einbau einer automatischen Rückstauklappe. Beachten Sie dabei aber, dass auch diese Sicherungseinrichtungen (Rückschlagklappen und Hebenanlagen) nur dann ordnungsgemäß funktionieren, wenn diese regelmäßig gereinigt und gewartet werden. Eine Wartung von Rückstauklappen / Rückstauverschluss sollte mindestens zweimal pro Jahr durchgeführt werden. Die Hebeanlagen sollten wenigstens einmal im Jahr kontrolliert und gereinigt werden.
Gerne übernehmen wir für Sie die regelmäßige Reinigung und Wartung Ihrer Rückstausicherungen und Hebeanlagen.
Achten Sie auch auf die ordnungsgemäße Ableitung Ihres Regenwassers. Regenrohre müssen zwischen Kanalisation und der Rückstauklappe/Rückstauverschluss angeschlossen werden. Ansonsten kann es trotz eingebauter Rückstausicherung zu einer Überflutung kommen.
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Rückstauschäden - wer kommt für den Schaden auf?
Versicherungen übernehmen nur unter bestimmten Umständen die entstandenen Kosten. Sollte bei einem Rückstau vom Abwasser, in der Abwasserleitung keine vorgeschriebene Rückstausicherung vorhanden sein, kann die Versicherung einen Ausgleich ganz oder teilweise ablehnen. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht.
Für Mieter gilt, dass Vermieter bei Wasserschäden, die durch ungewöhnliche Umstände wie z.B. heftigen Platzregen entstanden sind, keinen Schadenersatz leisten müssen, da sie kein Verschulden trifft, weil unter gewöhnlichen Umständen nachweislich kein Regenwasser den Keller überflutet. Der Hausbesitzer haftet u.U. dagegen gegenüber seinen Mietern, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Mangelnde Vorsorge wird so schnell zu einer teuren Angelegenheit.
Nach einer Gerichtsentscheidung des Landgerichts Coburg (Az.: 12 O 207/02) müssen die Hauseigentümer bei Kanalrückstau für die Folgen einer Kellerüberflutung selbst aufkommen. Die Gemeinde kann nicht haftbar gemacht werden, auch wenn die Abwasserkanäle zu knapp bemessen sind.
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Urteile
Vermieter muß Hochwasser abpumpen lassen Wird eine Wohnung durch Hochwasser (durchsetzt mit Schlamm und Fäkalien) überschwemmt, so ist der Vermieter für das Abpumpen zuständig. Mieter können eine auf Druck des Vermieters unterschriebene Erklärung, dass sie sich an den Kosten beteiligen, unbeachtet lassen, wenn sie die Säuberung ihrer Wohnung nicht weiter verzögern wollten.
Angeschwemmtes muss selbst entsorgt werden Die Eigentümer oder Besitzer (Pächter, Mieter) eines in einem Überschwemmungsbereich eines Gewässers liegenden Grundstücks sind verpflichtet, die durch Hochwasser angeschwemmten Abfälle auf ihre Kosten aufzusammeln und durch die Kommune entsorgen zu lassen, da sie „Besitzer“ des Abfalls geworden sind. (Bundesverwaltungsgericht, 7 C 58/96)
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